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Eine Serie der InfobahnAustralia
ERBRECHT IN DEUTSCHLAND UND IN AUSTRALIEN
- Teil 3
Zum Abschluss unserer dreiteiligen Serie zum Erbrecht in
Deutschland und Australien verrät uns unsere Rechtsexpertin
Gisela Weislehner noch ein paar wichtige Tipps und Tricks,
auf die man beim Thema Erbrecht achten sollte. Zum Beispiel
klärt sie die Frage, welches Recht denn überhaupt
auf eine Erbschaft anzuwenden ist, oder wie und wo man eine
Erbschaft versteuern muss.
Für alle,
die Teil 1 und 2 verpasst haben:
Teil 1 - Grundlagen
des Erbrechts
Teil 2 - Wie
muss ein Testament aussehen
ANWENDBARES ERBRECHT
Grundlagen
Wenn Vermögenswerte sowohl in Deutschland als auch
in Australien vorhanden sind, stellt sich die Frage, welches
Recht anzuwenden ist. Dies beantwortet das Internationale
Privatrecht (IPR). Der Name ist jedoch irreführend.
Das IPR ist keinesweg eine international einheitlich geregelte
Materie, sondern Teil des jeweiligen nationalen Rechts.
Damit kann ein anderes Recht anwendbar sein, je nachdem
ob man dies aus deutscher oder australischer Sicht beurteilt.
Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zum einen
zu fragen, welche Formvorschriften, beispielsweise bei Abfassung
eines Testament beachtet werden müssen und zum anderen,
welches Recht die materiellen Rechtsfolgen bestimmt.
Formstatut
Im Rahmen der Formvorschriften besteht zwischen dem deutschen
und australischem Recht weitgehender Gleichklang, da beide
Staaten das Haager Testamentsabkommen umgesetzt haben. Dieses
Übereinkommen verfolgt das Ziel, Testamenten möglichst
umfassend Wirksamkeit zu verschaffen. Deswegen reicht es
aus, wenn das Testament den Formvorschriften des Staates
entspricht:
• in dem es errichtet wurde;
• in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
oder zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte; oder
• dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum
Zeitpunkt entweder der Testamenterrichtung oder des Todes
hatte.
Erbstatut
Im Gegensatz zum Formstatut bestimmt das Erbstatut die
materiellen Fragen, also beispielsweise, wer als Erbe anzusehen
ist oder in welchem Umfang die Erben für Schulden des
Nachlasses haften.
Das deutsche Recht knüpft dabei grundsätzlich
an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Damit
bezweckt es, den gesamten Nachlass möglichst nach einer
Rechtsordnung abzuwickeln (Grundsatz der Nachlasseinheit).
Besitzt ein Erblasser zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit,
so findet aus deutscher Sicht deutsches Recht Anwendung.
Einen anderen Ansatz verfolgt das Recht von NSW. Hier wird
zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen
unterschieden (movables bzw. immovables). Während bei
unbeweglichen Vermögensgegenständen das Recht
des Staates anwendbar ist, in dem sie sich befinden, findet
auf beweglich Vermögensgegenstände das Recht des
Ortes Anwendung, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt
wohnte (law of domicile) oder in dem er das Testament errichtet
hat.
Diese Systemunterschiede zwischen dem deutschen und dem
australischen Internationalen Privatrecht führen dazu,
dass in der Praxis die Bestimmung des anwendbaren Rechts
oft Schwierigkeiten bereitet. Ungewollte Auswirkungen dieser
Rechtssituation lassen sich nur durch eine sorgfältige
vorherige Planung des Vermögensübergangs vermeiden.
STEUERN
Auch bei der Frage der Besteuerung unterscheiden sich das
deutsche und das australische Modell deutlich.
In Deutschland wird Erbschaftssteuer erhoben, wenn zum
Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles entweder der Erblasser
oder der Erbe sog. ”Inländer“ ist bzw.
war. Als “Inländer“ gilt hierbei jede Person,
die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles ihren Wohnsitz
in Deutschland hat bzw. hatte, und jeder deutscher Staatsangehörige,
der sich nicht länger als 5 Jahre dauerhaft in Ausland
aufgehalten hat.
Der Steuersatz hängt vom Nettonachlasswert sowie davon
ab, welcher Steuerklasse der Erbe angehört. Dabei werden
den nächsten Verwandten die niedrigsten Steuersätze
und die höchsten Freibeträge zugebilligt.
In Australien gibt es keine Erbschaftsteuer. Es wird jedoch
unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere, wenn
ererbtes Vermögen gewinnbringend veräussert wird,
eine Kapitalertragssteuer erhoben, die sich dann ähnlich
wie eine Erbschaftssteuer auswirkt.
Diese Kapitalertragssteuer (Capital Gains Tax – CGT)
ist eine Bundessteuer und fällt bei jeder gewinnbringenden
Übertragung eines Vermögenswertes an. Bei Transaktionen,
die aufgrund eines Testaments erfolgt und mithin unentgeltlich
sind fällt sie jedoch erst dann und nur dann an, wenn
Gegenstände aus der Erbmasse weiterveräußert
werden. Hierbei gibt es eine Reihe von Ausnahmetatbeständen
und Privilegierungen (z.B. bezüglich des zu Wohnzwecken
selbstgenutzten Grundbesitzes des Erblassers).
Eine Doppelbesteuerung wird zum einen durch Anwendung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Australien
vermieden und hinsichlich dort nicht erfasster Steuerfälle
durch eine Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern nach
nationalem Recht, z.B. gem. § 21 Erbschaftssteuergesetz.
Das Wichtigste in Kürze:
1. Bei internationalen Nachlassfällen kommt es auf
die Umstände des Einzelfalles an, welches Recht zur
Anwendung kommt.
2. In Australien gibt es anders als in Deutschland keine
Erbschaftssteuer jedoch fällt unter gewissen Voraussetzungen
eine Kapitalertragssteuer an.
3. Aufgrund der unterschiedlichen Steuersysteme kann eine
sorgfältige Gestaltung der Nachlassregelung in geeigneten
Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Kontakt Gisela Weislehner
Schweizer Kobras
Tel: +61 2 9223-9399, FAX: +61 2 9223-4729
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(Stand: April 2008)
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