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Erbrecht Australien

Eine Serie der InfobahnAustralia

ERBRECHT IN DEUTSCHLAND UND IN AUSTRALIEN - Teil 3

Zum Abschluss unserer dreiteiligen Serie zum Erbrecht in Deutschland und Australien verrät uns unsere Rechtsexpertin Gisela Weislehner noch ein paar wichtige Tipps und Tricks, auf die man beim Thema Erbrecht achten sollte. Zum Beispiel klärt sie die Frage, welches Recht denn überhaupt auf eine Erbschaft anzuwenden ist, oder wie und wo man eine Erbschaft versteuern muss.

Für alle, die Teil 1 und 2 verpasst haben:
Teil 1 - Grundlagen des Erbrechts
Teil 2 - Wie muss ein Testament aussehen

ANWENDBARES ERBRECHT

Grundlagen

Wenn Vermögenswerte sowohl in Deutschland als auch in Australien vorhanden sind, stellt sich die Frage, welches Recht anzuwenden ist. Dies beantwortet das Internationale Privatrecht (IPR). Der Name ist jedoch irreführend. Das IPR ist keinesweg eine international einheitlich geregelte Materie, sondern Teil des jeweiligen nationalen Rechts. Damit kann ein anderes Recht anwendbar sein, je nachdem ob man dies aus deutscher oder australischer Sicht beurteilt.

Bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts ist zum einen zu fragen, welche Formvorschriften, beispielsweise bei Abfassung eines Testament beachtet werden müssen und zum anderen, welches Recht die materiellen Rechtsfolgen bestimmt.

Formstatut

Im Rahmen der Formvorschriften besteht zwischen dem deutschen und australischem Recht weitgehender Gleichklang, da beide Staaten das Haager Testamentsabkommen umgesetzt haben. Dieses Übereinkommen verfolgt das Ziel, Testamenten möglichst umfassend Wirksamkeit zu verschaffen. Deswegen reicht es aus, wenn das Testament den Formvorschriften des Staates entspricht:
• in dem es errichtet wurde;
• in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
• dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt entweder der Testamenterrichtung oder des Todes hatte.

Erbstatut

Im Gegensatz zum Formstatut bestimmt das Erbstatut die materiellen Fragen, also beispielsweise, wer als Erbe anzusehen ist oder in welchem Umfang die Erben für Schulden des Nachlasses haften.

Das deutsche Recht knüpft dabei grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Damit bezweckt es, den gesamten Nachlass möglichst nach einer Rechtsordnung abzuwickeln (Grundsatz der Nachlasseinheit). Besitzt ein Erblasser zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so findet aus deutscher Sicht deutsches Recht Anwendung.

Einen anderen Ansatz verfolgt das Recht von NSW. Hier wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen unterschieden (movables bzw. immovables). Während bei unbeweglichen Vermögensgegenständen das Recht des Staates anwendbar ist, in dem sie sich befinden, findet auf beweglich Vermögensgegenstände das Recht des Ortes Anwendung, in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt wohnte (law of domicile) oder in dem er das Testament errichtet hat.

Diese Systemunterschiede zwischen dem deutschen und dem australischen Internationalen Privatrecht führen dazu, dass in der Praxis die Bestimmung des anwendbaren Rechts oft Schwierigkeiten bereitet. Ungewollte Auswirkungen dieser Rechtssituation lassen sich nur durch eine sorgfältige vorherige Planung des Vermögensübergangs vermeiden.


STEUERN

Auch bei der Frage der Besteuerung unterscheiden sich das deutsche und das australische Modell deutlich.

In Deutschland wird Erbschaftssteuer erhoben, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles entweder der Erblasser oder der Erbe sog. ”Inländer“ ist bzw. war. Als “Inländer“ gilt hierbei jede Person, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalles ihren Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte, und jeder deutscher Staatsangehörige, der sich nicht länger als 5 Jahre dauerhaft in Ausland aufgehalten hat.

Der Steuersatz hängt vom Nettonachlasswert sowie davon ab, welcher Steuerklasse der Erbe angehört. Dabei werden den nächsten Verwandten die niedrigsten Steuersätze und die höchsten Freibeträge zugebilligt.

In Australien gibt es keine Erbschaftsteuer. Es wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere, wenn ererbtes Vermögen gewinnbringend veräussert wird, eine Kapitalertragssteuer erhoben, die sich dann ähnlich wie eine Erbschaftssteuer auswirkt.

Diese Kapitalertragssteuer (Capital Gains Tax – CGT) ist eine Bundessteuer und fällt bei jeder gewinnbringenden Übertragung eines Vermögenswertes an. Bei Transaktionen, die aufgrund eines Testaments erfolgt und mithin unentgeltlich sind fällt sie jedoch erst dann und nur dann an, wenn Gegenstände aus der Erbmasse weiterveräußert werden. Hierbei gibt es eine Reihe von Ausnahmetatbeständen und Privilegierungen (z.B. bezüglich des zu Wohnzwecken selbstgenutzten Grundbesitzes des Erblassers).

Eine Doppelbesteuerung wird zum einen durch Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Australien vermieden und hinsichlich dort nicht erfasster Steuerfälle durch eine Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern nach nationalem Recht, z.B. gem. § 21 Erbschaftssteuergesetz.


Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei internationalen Nachlassfällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, welches Recht zur Anwendung kommt.
2. In Australien gibt es anders als in Deutschland keine Erbschaftssteuer jedoch fällt unter gewissen Voraussetzungen eine Kapitalertragssteuer an.
3. Aufgrund der unterschiedlichen Steuersysteme kann eine sorgfältige Gestaltung der Nachlassregelung in geeigneten Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Kontakt Gisela Weislehner
Schweizer Kobras

Tel: +61 2 9223-9399, FAX: +61 2 9223-4729
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(Stand: April 2008)

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