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Erbrecht

Eine Serie der InfobahnAustralia

ERBRECHT IN DEUTSCHLAND UND IN AUSTRALIEN - Teil 2

In unserem ersten Teil zum Thema Erbrecht in Deutschland und Australien hat sich unsere Rechtsexpertin Gisela Weislehner mit den Grundsätzen der gesetzliche Erbfolge in den beiden Ländern beschäftigt. (Hier gehts nochmal zum Teil 1 - für alle, die es verpasst haben.) Heute dagegen behandelt sie den wichtigen Aspekt, wie man es richtig macht, dass auch der oder die erben, denen man sein hart erspartes Geld oder seine Vermögenswerte gönnen möchte und nicht die ungeliebte Tante zweiten Grades...

Teil 2

Was, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht meinem Willen entspricht?

Für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge nicht den Bedürfnissen und Interessen der Beteiligten gerecht wird, bietet sowohl das deutsche als auch das australische Recht die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist das Testament die mit Abstand häufigste Form, den Willen des Erblassers zu verwirklichen. Bereits beim Aufsetzen des Testaments ist darauf zu achten, in welcher Rechtsordnung es welche Wirkung entfalten soll.

Wie muss ein Testament aussehen?

Formerfordernisse eines deutschen Testaments

Damit ein einfaches Testament wirksam ist, muss es entweder von einem Notar vorbereitet, erklärt und in dessen Gegenwart unterzeichnet werden, oder der gesamte Text des Testaments muss vom Erblasser handschriftlich errichtet und von diesem unterzeichnet worden sein. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich.

Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen. Die Hauptpflicht eines Testamentsvollstreckers ist die Umsetzung des Inhalts der letztwilligen Verfügung. Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist in Deutschland nicht zwingend, oft jedoch zweckmäßig, da er die Verteilung der Erbschaft beschleunigen kann.

Pflichtteilsrecht

Die Grenzen der Testierfreiheit werden im Wesentlichen vom Pflichtteilsrecht bestimmt. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Werden sie im Testament nicht als Erben bedacht, so steht ihnen i.d.R. ein gewisses Minimum an der Erbschaft zu.

Formerfordernisse eine australischen Testaments (“Will”)

Um wirksam zu sein, muss ein Testament in Schriftform vorliegen und am Ende des Dokuments vom Erblasser in Anwesenheit von zwei Zeugen unterzeichnet worden sein. Für Testamente, die vor dem 1. März 2008 verfasst wurden, gilt, dass die Zeugen weder im Testament bedacht worden noch mit den Bedachten verwandt sein dürfen. Für nach dem 1. März 2008 errichtete Testamente gilt der am 1. März 2008 in kraft getretene Succession Act 2006 (NSW) [“SA”], welcher hiervon nun einige Ausnahmen vorsieht und insbesondere klarstellt, dass eine im Testament festgelegte Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht dazu führt, dass diese Person als “bedacht“ gilt.

Testamentsvollstrecker

In Australien sollte in jedem Testament ein Testamentsvollstrecker ernannt werden (ein sogenannter “executor“). Andernfalls muss nach dem Erbfall vom Gericht eine andere Person oder der Public Trustee als Nachlassverwalter (“administrator“) eingesetzt werden.

Der australische “Executor“ hat eine wesentlich stärkere Stellung als ein Testamentsvollstrecker in Deutschland. Auf den “Executor“ werden nach Eintritt des Todes des Erblassers alle Vermögenswerte übertragen. In der Praxis ist die Wahl eines “Executors“ ein entscheidender Punkt der Erbschaftsplanung, da ihm ein hohes Maß an Verantwortung obliegt. Der “Executor“ kann alle Handlungen vornehmen, die für die korrekte Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbschaft erforderlich sind.

Eindeutiger Unterschied zum deutschen Recht: Pflichtteilsrecht

Das australische Erbrecht kennt keine festgeschriebenen Pflichtteile. Personen, die einem gesetzlich definierten Personenkreis angehören; können jedoch pflichtteilsähnliche Ansprüche geltend machen, welche, soweit sie nicht aussergerichtlich geregelt werden, vor der Equity Kammer des zuständigen Supreme Court klageweise geltend gemacht werden können. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, ob und ggf. Wie die Erbschaft abweichend von dem Willen des Erblassers verteilt wird.

Das Wichtigste in Kürze:

1. In Australien sollte unbedingt ein Testament verfasst werden, welches einen “Executor” bestimmt.
2. Schon bei der Abfassung des Testaments sollte darauf geachtet werden, in welcher Rechtsordnung bzw. in welchen Rechtsordnungen es seine Wirkung entfalten soll.
3. Je nach Vermögensstruktur und Lage des beweglichen und unbeweglichen Vermögens kann es sinnvoll sein, mehrere getrennte gegenständlich und/oder räumlich beschränkte Testamente zu verfassen.



Kontakt Gisela Weislehner
Schweizer Kobras

Tel: +61 2 9223-9399, FAX: +61 2 9223-4729
Level 5 / 23 - 25 O'Connell Street, SYDNEY NSW 2000
E-mail: info@schweizer.com.au
http://www.schweizer.com.au


(Stand: April 2008)

Die Teile 1 und 3 des Themas Erbrecht finden Sie hier:
Teil 1 - Grundlagen des Erbrechts
Teil 3 - Anwendbares Erbrecht und Steuern

Photo Credit: Pixelio.de