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Eine Serie der InfobahnAustralia
ERBRECHT IN DEUTSCHLAND UND IN AUSTRALIEN
- Teil 2
In unserem ersten Teil zum Thema Erbrecht in Deutschland
und Australien hat sich unsere Rechtsexpertin Gisela Weislehner
mit den Grundsätzen der gesetzliche Erbfolge in den
beiden Ländern beschäftigt. (Hier
gehts nochmal zum Teil 1 - für alle, die es verpasst
haben.) Heute dagegen behandelt sie den wichtigen
Aspekt, wie man es richtig macht, dass auch der oder die
erben, denen man sein hart erspartes Geld oder seine Vermögenswerte
gönnen möchte und nicht die ungeliebte Tante zweiten
Grades...
Teil 2
Was, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht
meinem Willen entspricht?
Für den Fall, dass die gesetzliche Erbfolge nicht
den Bedürfnissen und Interessen der Beteiligten gerecht
wird, bietet sowohl das deutsche als auch das australische
Recht die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen.
Dabei ist das Testament die mit Abstand häufigste Form,
den Willen des Erblassers zu verwirklichen. Bereits beim
Aufsetzen des Testaments ist darauf zu achten, in welcher
Rechtsordnung es welche Wirkung entfalten soll.
Wie muss ein Testament aussehen?
Formerfordernisse eines deutschen Testaments
Damit ein einfaches Testament wirksam ist, muss es entweder
von einem Notar vorbereitet, erklärt und in dessen
Gegenwart unterzeichnet werden, oder der gesamte Text des
Testaments muss vom Erblasser handschriftlich errichtet
und von diesem unterzeichnet worden sein. Die Zuziehung
von Zeugen ist nicht erforderlich.
Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen.
Die Hauptpflicht eines Testamentsvollstreckers ist die Umsetzung
des Inhalts der letztwilligen Verfügung. Die Ernennung
eines Testamentsvollstreckers ist in Deutschland nicht zwingend,
oft jedoch zweckmäßig, da er die Verteilung der
Erbschaft beschleunigen kann.
Pflichtteilsrecht
Die Grenzen der Testierfreiheit werden im Wesentlichen
vom Pflichtteilsrecht bestimmt. Pflichtteilsberechtigte
Personen sind die Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte
des Erblassers. Werden sie im Testament nicht als Erben
bedacht, so steht ihnen i.d.R. ein gewisses Minimum an der
Erbschaft zu.
Formerfordernisse eine australischen Testaments
(“Will”)
Um wirksam zu sein, muss ein Testament in Schriftform vorliegen
und am Ende des Dokuments vom Erblasser in Anwesenheit von
zwei Zeugen unterzeichnet worden sein. Für Testamente,
die vor dem 1. März 2008 verfasst wurden, gilt, dass
die Zeugen weder im Testament bedacht worden noch mit den
Bedachten verwandt sein dürfen. Für nach dem 1.
März 2008 errichtete Testamente gilt der am 1. März
2008 in kraft getretene Succession Act 2006 (NSW) [“SA”],
welcher hiervon nun einige Ausnahmen vorsieht und insbesondere
klarstellt, dass eine im Testament festgelegte Vergütung
des Testamentsvollstreckers nicht dazu führt, dass
diese Person als “bedacht“ gilt.
Testamentsvollstrecker
In Australien sollte in jedem Testament ein Testamentsvollstrecker
ernannt werden (ein sogenannter “executor“).
Andernfalls muss nach dem Erbfall vom Gericht eine andere
Person oder der Public Trustee als Nachlassverwalter (“administrator“)
eingesetzt werden.
Der australische “Executor“ hat eine wesentlich
stärkere Stellung als ein Testamentsvollstrecker in
Deutschland. Auf den “Executor“ werden nach
Eintritt des Todes des Erblassers alle Vermögenswerte
übertragen. In der Praxis ist die Wahl eines “Executors“
ein entscheidender Punkt der Erbschaftsplanung, da ihm ein
hohes Maß an Verantwortung obliegt. Der “Executor“
kann alle Handlungen vornehmen, die für die korrekte
Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbschaft erforderlich
sind.
Eindeutiger Unterschied zum deutschen Recht:
Pflichtteilsrecht
Das australische Erbrecht kennt keine festgeschriebenen
Pflichtteile. Personen, die einem gesetzlich definierten
Personenkreis angehören; können jedoch pflichtteilsähnliche
Ansprüche geltend machen, welche, soweit sie nicht
aussergerichtlich geregelt werden, vor der Equity Kammer
des zuständigen Supreme Court klageweise geltend gemacht
werden können. Es liegt dann im Ermessen des Gerichts
zu entscheiden, ob und ggf. Wie die Erbschaft abweichend
von dem Willen des Erblassers verteilt wird.
Das Wichtigste in Kürze:
1. In Australien sollte unbedingt ein Testament verfasst
werden, welches einen “Executor” bestimmt.
2. Schon bei der Abfassung des Testaments sollte darauf
geachtet werden, in welcher Rechtsordnung bzw. in welchen
Rechtsordnungen es seine Wirkung entfalten soll.
3. Je nach Vermögensstruktur und Lage des beweglichen
und unbeweglichen Vermögens kann es sinnvoll sein,
mehrere getrennte gegenständlich und/oder räumlich
beschränkte Testamente zu verfassen.
Kontakt Gisela Weislehner
Schweizer Kobras
Tel: +61 2 9223-9399, FAX: +61 2 9223-4729
Level 5 / 23 - 25 O'Connell Street, SYDNEY NSW 2000
E-mail: info@schweizer.com.au
http://www.schweizer.com.au
(Stand: April 2008)
Die Teile 1
und 3 des Themas Erbrecht finden Sie hier:
Teil 1 - Grundlagen
des Erbrechts
Teil 3 - Anwendbares
Erbrecht und Steuern
Photo
Credit: Pixelio.de
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