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Erbrecht

Eine Serie der InfobahnAustralia

ERBRECHT IN DEUTSCHLAND UND IN AUSTRALIEN

Es ist ein heikles Thema und niemand will so recht über den Tod und seine Folgen nachdenken. Doch gerade Auswanderer sollten sich frühzeitig die Frage stellen, wen sie nach ihrem Tod begünstigen wollen. Denn vor allem wenn sie Vermögenswerte in der alten und in der neuen Heimat haben, können die unterschiedlichen Erbrechte beider Länder zu ungewollten Ergebnissen führen. Um Streit und Enttäuschungen zu verhindern, ist es bei solchen Konstellationen unerlässlich, die Erbfolge sorgfältig vorab zu planen.

Gisela Weislehner von der Kanzlei Schweizer Kobras in Sydney hat das Thema für uns genauer beleuchtet. In einer dreiteiligen Serie beschäftigt sie sich mit dem Erbrecht beider Länder und den wichtigsten Aspekten, die Auswanderer zu berücksichtigen haben. Der erste Teil stellt die gesetzlichen Regelungen beider Länder vor.

Teil 1:

GESETZLICHES ERBRECHT IN DEUTSCHLAND

Grundlagen

Das deutsche Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (BGB). Die Erbfolge basiert auf einem System von Verwandtschaftsgraden, den sogenannten Ordnungen. Die erste Ordnung bilden die Nachkommen, das sind die Kinder, Enkelkinder, etc. des Verstorbenen. Die Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen, stellen die zweite Ordnung dar, während Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und deren Nachkommen die dritte Ordnung bilden.

Grundsätzlich sind die Verwandten der ersten Ordnung zur Erbschaft berufen. Nur wenn keine Nachkommen vorhanden sind, wird auf die weiteren Ordnungen zurückgegriffen.

Eine Sonderstellung besitzt der Ehegatte des Verstorbenen. Neben Erben der ersten Ordnung erbt er, abhängig vom ehelichen Gütestand, 1/4 oder 1/2 des Nachlasses. Falls nur Erben der zweiten Ordnung zur Erbschaft berufen sind, erhöht sich der Anteil des Ehegatten auf 3/4 des Nachlasses.

Das Prinzip der Universalsukzession

Das deutsche Erbrecht wird vom Prinzip der Universalsukzession geprägt. Danach gehen am Todestag des Erblassers alle Vermögenswerte und Schulden auf die Erben über, ohne dass ein weiterer Übertragungsakt nötig wäre.

Der Erbe wiederum hat die Möglichkeit, seinen Erbschaftsanteil auszuschlagen. Dies wird er regelmäßig dann tun, wenn er feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung muss binnen einer sechswöchigen Frist nach Kenntnisnahme der Erbschaft erfolgen. In Fällen mit Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

GESETZLICHES ERBRECHT IN AUSTRALIEN

Grundlagen

Das australische Erbrecht ist nicht auf Bundesebene geregelt. Im Folgenden wird deswegen nur die in New South Wales (“NSW”) geltende Rechtslage dargestellt, wobei die Rechtslage in den anderen Staaten ähnlich ist.

Das gesetzliche Erbrecht in NSW folgt einem mit Deutschland vergleichbaren Parentelensystem. Die Grundsätze sind im Probate and Administration Act 1898 (NSW) [“PAA”] festgelegt.

Gesetzliches Erbrecht und Erbanteile

Der PAA sieht für verschiedene Situationen verschiedene Erbfolgen vor. Wenn der Verstorbene beispielsweise einen Ehegatte aber keine Nachkommen hinterlassen hat, so erbt der überlebende Ehegatte allein. Ein nichtehelicher Lebensgefährte (sog. “de facto“ Partner egal welchen Geschlechts) wird einem Ehegatten gleichgestellt.

Falls Nachkommen vorhanden sind, hängt die Verteilung vom Wert der Erbschaft ab. Falls der Gesamtwert der Erbschaft weniger als $200.000 beträgt, erbt der Ehegatte allein. Falls das Gesamtvermögen der Erbschaft über $200.000 beträgt, erhält der Ehegatte sämtliche Haushaltsgegenstände und $200.000 sowie die Hälfte der verbleibenden Erbschaft. Nur das, was danach übrig ist, wird zwischen den Nachkommen des Verstorbenen verteilt.

Das Wichtigste für Sie in Kürze nochmal zusammengefasst:

1. Anders als das deutsche Erbrecht ist das australische Recht nicht auf Bundesebene sondern auf Landesebene geregelt.
2. Das deutsche und das australische Recht gehen von unterschiedlichen gesetzlichen Erbfolgen aus.
3. Die Stellung des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin ist im australischen Recht erheblich stärker.
4. In Australien geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den/die Erben über. Die testamentarischen oder gesetzlichen Erben haften daher nicht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Daher ist ein Recht auf Ausschlagung der Erbschaft nicht vorgesehen.

Kontakt Gisela Weislehner
Schweizer Kobras

Tel: +61 2 9223-9399, FAX: +61 2 9223-4729
Level 5 / 23 - 25 O'Connell Street, SYDNEY NSW 2000
E-mail: info@schweizer.com.au
http://www.schweizer.com.au


(Stand: April 2008)

Weiter gehts mit den Teilen 2 und 3 des Erbrechtes hier:
Teil 2 - Wie muss ein Testament aussehen
Teil 3 - Anwendbares Recht und steuerliche Aspekte

Photo Credit: Pixelio.de