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Eine Serie der InfobahnAustralia
ERBRECHT IN DEUTSCHLAND UND IN AUSTRALIEN
Es ist ein heikles Thema und niemand will so recht über
den Tod und seine Folgen nachdenken. Doch gerade Auswanderer
sollten sich frühzeitig die Frage stellen, wen sie
nach ihrem Tod begünstigen wollen. Denn vor allem wenn
sie Vermögenswerte in der alten und in der neuen Heimat
haben, können die unterschiedlichen Erbrechte beider
Länder zu ungewollten Ergebnissen führen. Um Streit
und Enttäuschungen zu verhindern, ist es bei solchen
Konstellationen unerlässlich, die Erbfolge sorgfältig
vorab zu planen.
Gisela Weislehner von der Kanzlei Schweizer Kobras in Sydney
hat das Thema für uns genauer beleuchtet. In einer
dreiteiligen Serie beschäftigt sie sich mit dem Erbrecht
beider Länder und den wichtigsten Aspekten, die Auswanderer
zu berücksichtigen haben. Der erste Teil stellt die
gesetzlichen Regelungen beider Länder vor.
Teil 1:
GESETZLICHES ERBRECHT IN DEUTSCHLAND
Grundlagen
Das deutsche Erbrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt (BGB). Die Erbfolge basiert auf einem System von
Verwandtschaftsgraden, den sogenannten Ordnungen. Die erste
Ordnung bilden die Nachkommen, das sind die Kinder, Enkelkinder,
etc. des Verstorbenen. Die Eltern und deren Nachkommen,
also die Geschwister des Verstorbenen, stellen die zweite
Ordnung dar, während Großeltern, Onkel, Tanten,
Cousins, Cousinen und deren Nachkommen die dritte Ordnung
bilden.
Grundsätzlich sind die Verwandten der ersten Ordnung
zur Erbschaft berufen. Nur wenn keine Nachkommen vorhanden
sind, wird auf die weiteren Ordnungen zurückgegriffen.
Eine Sonderstellung besitzt der Ehegatte des Verstorbenen.
Neben Erben der ersten Ordnung erbt er, abhängig vom
ehelichen Gütestand, 1/4 oder 1/2 des Nachlasses. Falls
nur Erben der zweiten Ordnung zur Erbschaft berufen sind,
erhöht sich der Anteil des Ehegatten auf 3/4 des Nachlasses.
Das Prinzip der Universalsukzession
Das deutsche Erbrecht wird vom Prinzip der Universalsukzession
geprägt. Danach gehen am Todestag des Erblassers alle
Vermögenswerte und Schulden auf die Erben über,
ohne dass ein weiterer Übertragungsakt nötig wäre.
Der Erbe wiederum hat die Möglichkeit, seinen Erbschaftsanteil
auszuschlagen. Dies wird er regelmäßig dann tun,
wenn er feststellt, dass der Nachlass überschuldet
ist. Die Ausschlagung muss binnen einer sechswöchigen
Frist nach Kenntnisnahme der Erbschaft erfolgen. In Fällen
mit Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs
Monate.
GESETZLICHES ERBRECHT IN AUSTRALIEN
Grundlagen
Das australische Erbrecht ist nicht auf Bundesebene geregelt.
Im Folgenden wird deswegen nur die in New South Wales (“NSW”)
geltende Rechtslage dargestellt, wobei die Rechtslage in
den anderen Staaten ähnlich ist.
Das gesetzliche Erbrecht in NSW folgt einem mit Deutschland
vergleichbaren Parentelensystem. Die Grundsätze sind
im Probate and Administration Act 1898 (NSW) [“PAA”]
festgelegt.
Gesetzliches Erbrecht und Erbanteile
Der PAA sieht für verschiedene Situationen verschiedene
Erbfolgen vor. Wenn der Verstorbene beispielsweise einen
Ehegatte aber keine Nachkommen hinterlassen hat, so erbt
der überlebende Ehegatte allein. Ein nichtehelicher
Lebensgefährte (sog. “de facto“ Partner
egal welchen Geschlechts) wird einem Ehegatten gleichgestellt.
Falls Nachkommen vorhanden sind, hängt die Verteilung
vom Wert der Erbschaft ab. Falls der Gesamtwert der Erbschaft
weniger als $200.000 beträgt, erbt der Ehegatte allein.
Falls das Gesamtvermögen der Erbschaft über $200.000
beträgt, erhält der Ehegatte sämtliche Haushaltsgegenstände
und $200.000 sowie die Hälfte der verbleibenden Erbschaft.
Nur das, was danach übrig ist, wird zwischen den Nachkommen
des Verstorbenen verteilt.
Das Wichtigste für Sie in Kürze
nochmal zusammengefasst:
1. Anders als das deutsche Erbrecht ist das australische
Recht nicht auf Bundesebene sondern auf Landesebene geregelt.
2. Das deutsche und das australische Recht gehen von unterschiedlichen
gesetzlichen Erbfolgen aus.
3. Die Stellung des Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin
ist im australischen Recht erheblich stärker.
4. In Australien geht der Nachlass nicht unmittelbar auf
den/die Erben über. Die testamentarischen oder gesetzlichen
Erben haften daher nicht, wenn der Nachlass überschuldet
ist. Daher ist ein Recht auf Ausschlagung der Erbschaft
nicht vorgesehen.
Kontakt Gisela Weislehner
Schweizer Kobras
Tel: +61 2 9223-9399, FAX: +61 2 9223-4729
Level 5 / 23 - 25 O'Connell Street, SYDNEY NSW 2000
E-mail: info@schweizer.com.au
http://www.schweizer.com.au
(Stand: April 2008)
Weiter gehts mit den Teilen 2 und 3 des Erbrechtes hier:
Teil 2 - Wie
muss ein Testament aussehen
Teil 3 - Anwendbares
Recht und steuerliche Aspekte
Photo
Credit: Pixelio.de
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